Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lucien Ortscheit GmbH

 

1. Allgemeines, technische Zusatzbedingungen und Auskünfte

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Lucien Ortscheit GmbH (ORTSCHEIT) angebotenen und an den Kunden verkauften Waren. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ORTSCHEIT nicht an, es sei denn, ORTSCHEIT hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung abweichender Bestimmungen des Kunden zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn ORTSCHEIT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Sie gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen ORTSCHEIT und dem Kunden. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.ortscheit.de einsehbar.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Sofern ORTSCHEIT mit dem Kunden technische Zusatzbedingungen [Technical Agreement [TA]) vereinbart hat, gehen diese Bestimmungen abweichenden Regelungen in diesen AGB vor.

(4) Sofern ORTSCHEIT Auskünfte und Empfehlungen erteilt, erfolgt dies stets unverbindlich. Die Erteilung von Auskünften und Empfehlungen ist keine wesentliche Vertragspflicht der ORTSCHEIT. Auskünfte erteilt ORTSCHEIT nach bestem Wissen und Gewissen, steht aber nicht für deren Richtigkeit ein. Ziffer VII. gilt entsprechend.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann ORTSCHEIT dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ORTSCHEIT Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der ORTSCHEIT.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Teilleistung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise als Nettopreise ausschließlich Verpackung, Transport- und Versandkosten sowie sonstiger Logistikkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Preise werden in Euro ausgewiesen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ORTSCHEIT anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

4. Lieferzeit, Selbstbelieferung, Verzug, höhere Gewalt

(1) Der Beginn der von ORTSCHEIT angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Wird ORTSCHEIT selber nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben wurden, gerät ORTSCHEIT gegenüber dem Kunden nicht in Verzug und kann, wenn eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, aus von ORTSCHEIT nicht zu vertretenden Gründen, endgültig nicht erfolgt, vom Vertrag zurücktreten. ORTSCHEIT wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich unterrichten.

(3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung seitens ORTSCHEIT setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Eine angegebene Lieferfrist verlängert sich angemessen (i) bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, (ii) inneren Unruhen sowie (iii) bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere bei staatliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Krankheits- und Seuchenausbrüche, einschließlich Maßnahmen staatlicher oder sonstiger öffentlicher Stellen und deren Auswirkungen, die ORTSCHEIT ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder zur vereinbarten Frist zu liefern. Dies gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder die vorbezeichneten Umstände während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges der ORTSCHEIT entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird ORTSCHEIT dem Kunden baldmöglichst mitteilen. 

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet ORTSCHEIT den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Gerät ORTSCHEIT mit der Lieferung in Verzug haftet ORTSCHEIT dem Kunden, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn (i) der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist, (ii) der Kunde geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung infolge des von der ORTSCHEIT zu vertretenden Verzuges in Fortfall geraten sei oder (iii) der Verzug auf einer von ORTSCHEIT, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder (iv) der Verzug auf einer von der ORTSCHEIT zu vertretenden schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Im Übrigen haftet ORTSCHEIT für Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung nur in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben ihm vorbehalten.

5. Lieferung, Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Wenn die Voraussetzungen aus Ziffer IV.  5. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6. Rechte des Kunden bei nicht vertragsgemäßer Leistung, Gewährleistung, Verjährung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist ORTSCHEIT nach Ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist ORTSCHEIT verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) ORTSCHEIT haftet dem Kunden, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn (i) ORTSCHEIT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder (ii) der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf grober Fahrlässigkeit, einschließlich grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ORTSCHEIT, beruhen.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für Schadensersatzansprüche die auf Vorsatz beruhen, wegen Zusage einer Garantie oder für die zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.

(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

7. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Ziffer VII. 1.  gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung ORTSCHEIT gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Warenrücknahme

Die Rücknahme mangelfreier Ware kann nur im Rahmen der dazu geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die Rücknahme von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln ist gesetzlich ausgeschlossen. ORTSCHEIT ist nicht zur Aufbewahrung und Rücksendung verpflichtet. Zurückgesandte Ware wird daher im Zweifel – nach Ankündigung – vernichtet und dem Kunden nicht vergütet.   

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) ORTSCHEIT behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ORTSCHEIT berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch ORTSCHEIT liegt ein Rücktritt vom Vertrag. ORTSCHEIT ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Ziffer VIII bleibt unberührt, auch die Zurücknahme der Ware nach einem Rücktritt vom Vertrag kann nur im Rahmen der dazu geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Ein Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Es gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften, ggfls. gelten diese entsprechend. Für Apotheken gelten insbesondere die §§ 4 Abs. 2d und 16 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung. Für Großhändler gelten die Vorschriften der Leitlinien für die gute Vertriebspraxis für Humanarzneimittel, insbesondere Kap. 5.4 (Entgegennahme von Arzneimitteln) und 5.5 (Lagerung).

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ORTSCHEIT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ORTSCHEIT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ORTSCHEIT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den hierdurch entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der ORTSCHEIT an diese ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ORTSCHEIT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ORTSCHEIT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann ORTSCHEIT verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für ORTSCHEIT vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ORTSCHEIT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, ORTSCHEIT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ORTSCHEIT anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ORTSCHEIT.

(7) ORTSCHEIT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ORTSCHEIT. 

10. Inverkehrbringen der Ware durch den Kunden, Haftung des Kunden

(1) ORTSCHEIT stellt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sicher, dass ihre Kunden zur Abgabe der erworbenen Waren befugt sind. Dazu gehörte die regelmäßige Überprüfung der Kunden. Der Kunde verpflichtet sich hieran mitzuwirken, er wird insbesondere auf ORTSCHEITs Ersuchen Kopien seiner Genehmigungen gemäß nationalem Recht übermitteln, die Überprüfung seines Statutes, auch bei den zuständigen Behörden, gestatten und unterstützen und/oder seine Qualifikation oder Befugnisse nach nationalem Recht nachweisen.

(2) ORTSCHEIT meldet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Unregelmäßigkeiten in den üblichen Verkaufsmustern insoweit betroffener Waren und meldet den zuständigen Behörden Auffälligkeiten die auf eine Abzweigung der betroffenen Waren oder einen Missbrauch hindeuten. ORTSCHEIT trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihr auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Der Kunde verpflichtet sich ORTSCHEIT in diesem Bemühen zu unterstützen und soweit zumutbar hieran durch Auskünfte, Unterlagen und Unterrichtungen mitzuwirken.

(3) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Pflichten gemäß vorstehenden Ziffer X. Abs. 1 und 2 ist er zum Ersatz des ORTSCHEIT hieraus entstandenen Schadens verpflichtet und hat ORTSCHEIT auf erste Anforderung von den entstandenen Schäden freizustellen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der ORTSCHEIT in Deutschland; Gerichtsstand ist Deutschland. ORTSCHEIT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der ORTSCHEIT der Erfüllungsort.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.